Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) hat mit Urteil vom 17.03.2025 die Revision der Staatsanwaltschaft gegen ein Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 8. Juli 2024 als unbegründet verworfen 203 StRR 613/24.
Im Zentrum stand die Frage, ob die Aussetzung einer zweijährigen Freiheitsstrafe wegen Vergewaltigung zur Bewährung rechtsfehlerfrei erfolgt ist. Die Staatsanwaltschaft hatte sich gegen die Strafaussetzung gewandt und die Verletzung materiellen Rechts gerügt.
Der Angeklagte wurde wegen Vergewaltigung verurteilt. Die Tat geschah in der Wohnung der Geschädigten, mit der der Angeklagte seit 2021 eine Beziehung geführt hatte. In der Nacht des 1. August 2022 drang der alkoholbedingt enthemmte Angeklagte an der schlafenden Geschädigten in sie ein. Er brach den Geschlechtsverkehr ab, als die Frau erwachte und ihn abwehrte. Ein Samenerguss erfolgte nicht.
Das Amtsgericht Schwabach verurteilte den Angeklagten zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe und setzte diese zur Bewährung aus. Die Staatsanwaltschaft legte Berufung ein, die vom Landgericht verworfen wurde. Auch die eingelegte Revision blieb erfolglos.
Das BayObLG prüfte insbesondere die Strafzumessung und die Bejahung eines Täter-Opfer-Ausgleichs nach § 46a Nr. 1 StGB. Die Vorinstanz hatte die vorbestehende Beziehung zwischen Täter und Opfer als einen strafmildernden Umstand berücksichtigt, was revisionsrechtlich nicht zu beanstanden sei. Zwar dürfe bei Sexualdelikten nicht schematisch auf das Vorliegen einer Beziehung abgestellt werden – die subjektive Betroffenheit des Opfers sei maßgeblich –, doch die Entscheidung des Landgerichts basiere auf einer individualisierten Bewertung der Tatfolgen. Die Geschädigte habe einen immensen Vertrauensbruch empfunden, aber auch angegeben, mit der Strafe einen gerechten Schuldausgleich zu sehen.
Das Landgericht bejahte zudem einen Täter-Opfer-Ausgleich. Der Angeklagte hatte sich entschuldigt, von einer Aussage abgesehen und sich trotz finanzieller Engpässe verpflichtet, 3.500 Euro zu zahlen – wovon 1.000 Euro bereits geleistet worden waren. Die Einbindung der Geschädigten in einen kommunikativen Prozess war ausreichend, zumal bei Sexualdelikten vermittelnde Dritte aus Opferschutzgründen einbezogen werden können. Ein tatsächlicher Ausgleichserfolg sei für die Anwendung des § 46a StGB nicht zwingend erforderlich. Entscheidend sei das ernsthafte Bemühen des Täters.
Auch die Entscheidung zur Strafaussetzung zur Bewährung wurde vom Senat nicht beanstandet. Maßgeblich sei, dass die Prognose positiv ausfiel und besondere Umstände – etwa die Wiedergutmachungsbemühungen – gegeben waren. Nach § 56 Abs. 3 StGB darf die Aussetzung zur Bewährung nur versagt werden, wenn dies das Rechtsempfinden massiv erschüttern würde. Dies sei nicht der Fall, da auch das Opfer die Bewährungsstrafe als angemessen beurteilte.
Die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels wurden der Staatskasse auferlegt.
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